Verwaltungsgerichtshof
26.11.1990
89/10/0240
GRS wie 86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988 RS 6
Um eine Maßnahme als Eingriff nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 qualifizieren zu können, darf es sich nicht um eine nur vorübergehende handeln (hier: nicht vorübergehend, wenn 2 Mobilheime bereits seit eineinhalb Jahren aufgestellt sind und offenbar auf vorerst noch nicht absehbare Zeit dort belassen werden sollen; Hinweis E 31.10.1986, 86/10/0124).