Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1988

Geschäftszahl

86/10/0120

Rechtssatz

Um eine Maßnahme als Eingriff nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 qualifizieren zu können, darf es sich nicht um eine nur vorübergehende handeln (hier: nicht vorübergehend, wenn 2 Mobilheime bereits seit eineinhalb Jahren aufgestellt sind und offenbar auf vorerst noch nicht absehbare Zeit dort belassen werden sollen; Hinweis E 31.10.1986, 86/10/0124).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/10/0013

Vorgeschichte:

86/10/0152 E 22. Dezember 1986;