Verwaltungsgerichtshof
21.03.1988
86/10/0120
Um eine Maßnahme als Eingriff nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 qualifizieren zu können, darf es sich nicht um eine nur vorübergehende handeln (hier: nicht vorübergehend, wenn 2 Mobilheime bereits seit eineinhalb Jahren aufgestellt sind und offenbar auf vorerst noch nicht absehbare Zeit dort belassen werden sollen; Hinweis E 31.10.1986, 86/10/0124).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/10/0013
Vorgeschichte:
86/10/0152 E 22. Dezember 1986;