Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/10/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

89/10/0224

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0226

Rechtssatz

Lauter Musiklärm aus einer Stereobox am offenen Fenster zur Tatzeit (23.45 Uhr) ist seiner Art und Intensität nach - auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in der Inneren Stadt - geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Damit wird gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100224.X08

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1989100224_19900926X08