Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

89/10/0224

Rechtssatz

Lauter Musiklärm aus einer Stereobox am offenen Fenster zur Tatzeit (23.45 Uhr) ist seiner Art und Intensität nach - auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in der Inneren Stadt - geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Damit wird gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/10/0226