Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/10/0224
Lauter Musiklärm aus einer Stereobox am offenen Fenster zur Tatzeit (23.45 Uhr) ist seiner Art und Intensität nach - auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in der Inneren Stadt - geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Damit wird gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/10/0226