Nur dort, wo die Erhaltung der Substanz des Denkmales selbst aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist, kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs 1 DMSG eine Zerstörung des Denkmales in Frage (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070).Nur dort, wo die Erhaltung der Substanz des Denkmales selbst aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist, kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG eine Zerstörung des Denkmales in Frage (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070).