Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/09/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/09/0069

89/09/0078

Rechtssatz

Nur dort, wo die Erhaltung der Substanz des Denkmales selbst aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist, kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG eine Zerstörung des Denkmales in Frage (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X14