Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
89/09/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078
Nur dort, wo die Erhaltung der Substanz des Denkmales selbst aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist, kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG eine Zerstörung des Denkmales in Frage (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070).
ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X14