§ 10 Abs 1 AZG ist eine unabdingbare Mindestnorm. Er läßt dem Einzelarbeitsertrag keine, dem Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Berechnungsart eine abweichende Regelung offen.Paragraph 10, Absatz eins, AZG ist eine unabdingbare Mindestnorm. Er läßt dem Einzelarbeitsertrag keine, dem Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Berechnungsart eine abweichende Regelung offen.