Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Geschäftszahl

89/08/0279

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, AZG ist eine unabdingbare Mindestnorm. Er läßt dem Einzelarbeitsertrag keine, dem Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Berechnungsart eine abweichende Regelung offen.