Die Wahrung des Parteiengehörs stellt iSd § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG einen im Ermittlungsverfahren zu beobachtenden fundamentalen Grundsatz dar. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Beh festzustellende maßgebende Sachverhalt (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).Die Wahrung des Parteiengehörs stellt iSd Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG einen im Ermittlungsverfahren zu beobachtenden fundamentalen Grundsatz dar. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Beh festzustellende maßgebende Sachverhalt (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).