Die Vorschreibungen iSd § 33 Abs 4 WRG sind an den konsenswerbenden Anlagenbetreiber zu richten und gehen nicht zu Lasten Dritter; dies wird auch durch § 134 WRG bekräftigt (argumentum: Abs 2 "die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten ... auf ihre Kosten", Abs 3 "Überprüfungen nach Abs 1 und Abs 2").Die Vorschreibungen iSd Paragraph 33, Absatz 4, WRG sind an den konsenswerbenden Anlagenbetreiber zu richten und gehen nicht zu Lasten Dritter; dies wird auch durch Paragraph 134, WRG bekräftigt (argumentum: Absatz 2, "die im Sinne des Paragraph 32, Wasserberechtigten ... auf ihre Kosten", Absatz 3, "Überprüfungen nach Absatz eins und Absatz 2,).