Eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes ist durch § 138 Abs 1 lit a WRG nicht gedeckt (Hinweis E 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979).Eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes ist durch Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG nicht gedeckt (Hinweis E 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979).