Verwaltungsgerichtshof
02.06.1992
89/07/0053
Eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes ist durch Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG nicht gedeckt (Hinweis E 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979).