Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/06/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/06/0212

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 eine Dispens mit Bescheidcharakter dar, wobei (zunächst in rechtlicher Gebundenheit) zu prüfen ist, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, die Erreichung von konkreten Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist dann gerechtfertigt, wenn besondere, von der Partei angeführte, oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbaren Gründe dafür sprechen (Hinweis E 24.3.1983, 06/2949/80).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_1989060212_19910124X01

Rechtssatz für 92/06/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/06/0052

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0212 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 eine Dispens mit Bescheidcharakter dar, wobei (zunächst in rechtlicher Gebundenheit) zu prüfen ist, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, die Erreichung von konkreten Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist dann gerechtfertigt, wenn besondere, von der Partei angeführte, oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbaren Gründe dafür sprechen (Hinweis E 24.3.1983, 06/2949/80).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060052.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992060052_19950914X02