Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0212
Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 eine Dispens mit Bescheidcharakter dar, wobei (zunächst in rechtlicher Gebundenheit) zu prüfen ist, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, die Erreichung von konkreten Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist dann gerechtfertigt, wenn besondere, von der Partei angeführte, oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbaren Gründe dafür sprechen (Hinweis E 24.3.1983, 06/2949/80).
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X01