Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der aber für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965 erschließen lässt (hier:Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der aber für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 erschließen lässt (hier:
Mitglied der Kollegialbehörde hat bei erstinstanzlichem Bescheid im Agrarverfahren mitgewirkt; Hinweis E 4.6.1957, 2679/55, VwSlg 4365 A/1957).