Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

89/06/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0260 E 20. September 1983 RS 2

(hier: Bürgermeister, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, nahm an der Sitzung des Gemeindvorstandes als Berufungsbehörde teil)

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der aber für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 erschließen lässt (hier:

Mitglied der Kollegialbehörde hat bei erstinstanzlichem Bescheid im Agrarverfahren mitgewirkt; Hinweis E 4.6.1957, 2679/55, VwSlg 4365 A/1957).