Nach stRsp des VwGH hat sich ein Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage an die Eigentümer dieser Baulichkeit, dh - soweit nicht ein Superädifikat vorliegt - an die (und zwar alle) Liegenschaftseigentümer zu richten, da ihnen die alleinige Verfügungsgewalt über die Baulichkeit zukommt (Hinweis E 22.10.1985, 85/05/0110). Dies gilt daher auch im Falle des § 40 Tir BauO 1978, obgleich in dieser Bestimmung - anders als in § 44 Tir BauO 1978 - die Eigentümer als Adressaten eines solchen Auftrages nicht ausdrücklich genannt sind.Nach stRsp des VwGH hat sich ein Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage an die Eigentümer dieser Baulichkeit, dh - soweit nicht ein Superädifikat vorliegt - an die (und zwar alle) Liegenschaftseigentümer zu richten, da ihnen die alleinige Verfügungsgewalt über die Baulichkeit zukommt (Hinweis E 22.10.1985, 85/05/0110). Dies gilt daher auch im Falle des Paragraph 40, Tir BauO 1978, obgleich in dieser Bestimmung - anders als in Paragraph 44, Tir BauO 1978 - die Eigentümer als Adressaten eines solchen Auftrages nicht ausdrücklich genannt sind.