Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0054
Nach stRsp des VwGH hat sich ein Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage an die Eigentümer dieser Baulichkeit, dh - soweit nicht ein Superädifikat vorliegt - an die (und zwar alle) Liegenschaftseigentümer zu richten, da ihnen die alleinige Verfügungsgewalt über die Baulichkeit zukommt (Hinweis E 22.10.1985, 85/05/0110). Dies gilt daher auch im Falle des Paragraph 40, Tir BauO 1978, obgleich in dieser Bestimmung - anders als in Paragraph 44, Tir BauO 1978 - die Eigentümer als Adressaten eines solchen Auftrages nicht ausdrücklich genannt sind.
Vorgeschichte:
85/06/0215 E 5. März 1987;
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X06