Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Geschäftszahl

89/06/0054

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH hat sich ein Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage an die Eigentümer dieser Baulichkeit, dh - soweit nicht ein Superädifikat vorliegt - an die (und zwar alle) Liegenschaftseigentümer zu richten, da ihnen die alleinige Verfügungsgewalt über die Baulichkeit zukommt (Hinweis E 22.10.1985, 85/05/0110). Dies gilt daher auch im Falle des Paragraph 40, Tir BauO 1978, obgleich in dieser Bestimmung - anders als in Paragraph 44, Tir BauO 1978 - die Eigentümer als Adressaten eines solchen Auftrages nicht ausdrücklich genannt sind.

Beachte

Vorgeschichte:

85/06/0215 E 5. März 1987;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X06