Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/05/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/05/0155

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Entschluß der Beh, einem Gutachten zu folgen, bildet einen Akt der freien Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diese unterliegt jedenfalls insoweit der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw ob der Sachverhalt, der in dem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050155.X02

Im RIS seit

20.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1989050155_19900220X02

Rechtssatz für 2004/06/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/06/0039

Entscheidungsdatum

26.05.2008

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0155 E 20. Februar 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Entschluß der Beh, einem Gutachten zu folgen, bildet einen Akt der freien Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diese unterliegt jedenfalls insoweit der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw ob der Sachverhalt, der in dem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060039.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2004060039_20080526X01

Rechtssatz für 2010/09/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0232

Entscheidungsdatum

04.10.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0155 E 20. Februar 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Entschluß der Beh, einem Gutachten zu folgen, bildet einen Akt der freien Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diese unterliegt jedenfalls insoweit der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw ob der Sachverhalt, der in dem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090232.X01

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012

Dokumentnummer

JWR_2010090232_20121004X01