Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0273

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0273

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0003 90/04/0004 90/04/0005 90/04/0010 90/04/0007 90/04/0008 90/04/0009 90/04/0006

Rechtssatz

Mit dem die Verletzung des Parteiengehörs betreffenden Beschwerdeeinwand, die Behörde habe seinem Antrag auf Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu den von ihm eingeholten umfangreichen Sachverständigengutachten nicht Folge gegeben, vermag der Bf schon deshalb eine

zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, litc VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist dies nicht offenkundig, so ist es Sache des Bf, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzutun vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 600 abgedruckte hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989040273.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1989040273_19911105X01

Rechtssatz für 91/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

91/04/0185

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 89/04/0273 1

Stammrechtssatz

Mit dem die Verletzung des Parteiengehörs betreffenden Beschwerdeeinwand, die Behörde habe seinem Antrag auf Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu den von ihm eingeholten umfangreichen Sachverständigengutachten nicht Folge gegeben, vermag der Bf schon deshalb eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, litc VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist dies nicht offenkundig, so ist es Sache des Bf, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzutun

vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 600 abgedruckte hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040185.X12

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040185_19911210X12