Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/04/0185
GRS wie VwGH E 1991/11/05 89/04/0273 1
Mit dem die Verletzung des Parteiengehörs betreffenden Beschwerdeeinwand, die Behörde habe seinem Antrag auf Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu den von ihm eingeholten umfangreichen Sachverständigengutachten nicht Folge gegeben, vermag der Bf schon deshalb eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, litc VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist dies nicht offenkundig, so ist es Sache des Bf, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzutun
vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 600 abgedruckte hg Rechtsprechung).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/04/0186