Die Herstellung des der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes geschieht,
wenn zu seiner Verwirklichung ein Bescheid notwendig ist, durch Erlassung eines neuen Bescheides, der der vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Rechtsansicht entspricht. Die belangte Behörde ist an die in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommene Rechtsmeinung im Zusammenhalt mit dem von ihr angenommenen Sachverhalt gebunden, wobei die Bindung an eine Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes seitens der Behörde - aber auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes - nur in den Fragen besteht, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat (Hinweis E 18.12.1985, 85/13/0072). Eine Änderung der Rechtslage verpflichtet die Behörde, ungeachtet eines vorangegangenen Erkenntnisses des VwGH, unter Zugrundelegung der nunmehr für die Entscheidung maßgeblichen Normen zu entscheiden.