Im vorliegenden Fall lautet der im Spruch des Straferkenntnisses gegen den Besch erhobene Tatvorwurf dahin, daß er die dort genannten Personen mit dem jeweils bezeichneten Pkw nach X bzw Y gebracht habe, " damit diese Personen auf selbständiger Basis versuchen, Glückwunschkarten für die Firma D GmbH zu verkaufen " , ohne daß die Genannten im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung " Handel mitIm vorliegenden Fall lautet der im Spruch des Straferkenntnisses gegen den Besch erhobene Tatvorwurf dahin, daß er die dort genannten Personen mit dem jeweils bezeichneten Pkw nach römisch zehn bzw Y gebracht habe, " damit diese Personen auf selbständiger Basis versuchen, Glückwunschkarten für die Firma D GmbH zu verkaufen " , ohne daß die Genannten im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung " Handel mit
Glückwunschkarten " gewesen seien und dadurch diesen Personen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe. Dieser Tatvorwurf reicht aber insbesondere unter Bedachtnahme auf § 8 VStG sowie auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbesmäßikeit einer Tätigkeit im Sinne des § 1 GewO 1973 nicht aus, um den Tatvorwurf gegen die genannten Personen im Sinne des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973, zu denen der Besch vorsätzlich im Sinne des § 7 VStG " Beihilfe " geleistet hätte, als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.Glückwunschkarten " gewesen seien und dadurch diesen Personen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe. Dieser Tatvorwurf reicht aber insbesondere unter Bedachtnahme auf Paragraph 8, VStG sowie auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbesmäßikeit einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, GewO 1973 nicht aus, um den Tatvorwurf gegen die genannten Personen im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973, zu denen der Besch vorsätzlich im Sinne des Paragraph 7, VStG " Beihilfe " geleistet hätte, als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.