Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13224 A/1990

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/04/0246

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall lautet der im Spruch des Straferkenntnisses gegen den Besch erhobene Tatvorwurf dahin, daß er die dort genannten Personen mit dem jeweils bezeichneten Pkw nach römisch zehn bzw Y gebracht habe, " damit diese Personen auf selbständiger Basis versuchen, Glückwunschkarten für die Firma D GmbH zu verkaufen " , ohne daß die Genannten im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung " Handel mit

Glückwunschkarten " gewesen seien und dadurch diesen Personen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe. Dieser Tatvorwurf reicht aber insbesondere unter Bedachtnahme auf Paragraph 8, VStG sowie auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbesmäßikeit einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, GewO 1973 nicht aus, um den Tatvorwurf gegen die genannten Personen im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973, zu denen der Besch vorsätzlich im Sinne des Paragraph 7, VStG " Beihilfe " geleistet hätte, als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040246.X04

Im RIS seit

19.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040246_19900619X04