Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0093

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X01

Im RIS seit

25.11.1986

Dokumentnummer

JWR_1986040093_19861125X01

Rechtssatz für 89/04/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13112 A/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0184

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040184.X01

Im RIS seit

06.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040184_19900206X01

Rechtssatz für 89/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0185

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040185.X02

Im RIS seit

06.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040185_19900206X02

Rechtssatz für 89/04/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0189

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040189.X03

Im RIS seit

06.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040189_19900206X03

Rechtssatz für 90/04/0276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0276

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040276.X01

Im RIS seit

23.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040276_19910423X01

Rechtssatz für 91/04/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0033

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040033.X01

Im RIS seit

15.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1991040033_19920915X01