Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Geschäftszahl

89/04/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).