Eine Manuduktionspflicht iSd § 13 a AVG in Ansehung der Gestaltung des Wortlautes einer Gewerbeanmeldung kommt in einem nach Einbringung der Gewerbeanmeldung durchzuführenden behördlichen Prüfungsverfahren nach § 340 GewO 1973 schon begrifflich nicht in Betracht.Eine Manuduktionspflicht iSd Paragraph 13, a AVG in Ansehung der Gestaltung des Wortlautes einer Gewerbeanmeldung kommt in einem nach Einbringung der Gewerbeanmeldung durchzuführenden behördlichen Prüfungsverfahren nach Paragraph 340, GewO 1973 schon begrifflich nicht in Betracht.