Werden bei Erteilung der Betriebsbewilligung weder andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, haben die in § 356 Abs 3 GewO genannten Nachbarn keine Parteistellung. Daran vermag nichts zu ändern, dass möglicherweise von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmende Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt waren.Werden bei Erteilung der Betriebsbewilligung weder andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, haben die in Paragraph 356, Absatz 3, GewO genannten Nachbarn keine Parteistellung. Daran vermag nichts zu ändern, dass möglicherweise von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmende Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt waren.