Im Strafverfahren nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO hat die Behörde auf den nach § 74 Abs 2 GewO rechtlich nicht erheblichen Umstand eines während längerer Zeitdauer anhängigen Feststellungsverfahrens nach § 358 GewO nicht Bedacht zu nehmen, sondern die Genehmigungspflicht selbstständig auf Grundlage des § 74 Abs 2 GewO zu beurteilen. Die Strafbehörde ist auch nicht verpflichtet, das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 358 GewO zu unterbrechen.Im Strafverfahren nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO hat die Behörde auf den nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO rechtlich nicht erheblichen Umstand eines während längerer Zeitdauer anhängigen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 358, GewO nicht Bedacht zu nehmen, sondern die Genehmigungspflicht selbstständig auf Grundlage des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu beurteilen. Die Strafbehörde ist auch nicht verpflichtet, das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 358, GewO zu unterbrechen.