Der VwGH hegt im Hinblick auf Art 6 MRK - unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze über die Gelegenheit des Beschuldigten zur Rechtfertigung und über das Parteiengehör - gegen die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO weder unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung auch während der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens nach § 358 GewO noch unter dem Gesichtspunkt der tatbestandsmäßigen Bedeutung einer Bestrafung in der Regelung des § 360 Abs 1 GewO verfassungsrechtlichen Bedenken.Der VwGH hegt im Hinblick auf Artikel 6, MRK - unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze über die Gelegenheit des Beschuldigten zur Rechtfertigung und über das Parteiengehör - gegen die Strafbestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO weder unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung auch während der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 358, GewO noch unter dem Gesichtspunkt der tatbestandsmäßigen Bedeutung einer Bestrafung in der Regelung des Paragraph 360, Absatz eins, GewO verfassungsrechtlichen Bedenken.