Daß die belBeh dem schon im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Gesetzeszitat (hier § 99 Abs 1 StVO) die lit a anfügte, ist insb im Hinblick auf § 44a lit c VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen.Daß die belBeh dem schon im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Gesetzeszitat (hier Paragraph 99, Absatz eins, StVO) die Litera a, anfügte, ist insb im Hinblick auf Paragraph 44 a, Litera c, VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen.