Der Abspruch wegen § 4 Abs 1 lit c StVO, der Lenker habe an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle verlassen und sich nicht mit den Eltern des Kindes in Verbindung gesetzt habe, ist rechtswidrig, da eine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit den Eltern des verletzten Kindes dem § 4 Abs 1 lit c StVO nicht entnommen werden kann.Der Abspruch wegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, der Lenker habe an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle verlassen und sich nicht mit den Eltern des Kindes in Verbindung gesetzt habe, ist rechtswidrig, da eine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit den Eltern des verletzten Kindes dem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nicht entnommen werden kann.