Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Geschäftszahl

89/03/0021

Rechtssatz

Der Abspruch wegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, der Lenker habe an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle verlassen und sich nicht mit den Eltern des Kindes in Verbindung gesetzt habe, ist rechtswidrig, da eine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit den Eltern des verletzten Kindes dem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nicht entnommen werden kann.