Es genügt bei der Übertretung des § 4 Abs 5 StVO bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a lit a VStG die Bezeichnung des Tatortes, die die rechtliche Wertung, ob dieser als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, ermöglicht.Es genügt bei der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG die Bezeichnung des Tatortes, die die rechtliche Wertung, ob dieser als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, ermöglicht.