Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0218

Rechtssatz

Es genügt bei der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG die Bezeichnung des Tatortes, die die rechtliche Wertung, ob dieser als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, ermöglicht.