Verwaltungsgerichtshof
09.05.1990
89/02/0218
Es genügt bei der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG die Bezeichnung des Tatortes, die die rechtliche Wertung, ob dieser als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, ermöglicht.