Hat sich der Beschuldigte nicht der Atemluftprobe an dem vom Straßenaufsichtsorgan bestimmten Ort unterzogen, so darf dieses - ohne verpflichtet gewesen zu sein, sich mit dem Beschuldigten darüber in eine Debatte einzulassen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0155) - von einer Verweigerung der Atemluftprobe ausgehen, wenn sich der Beschuldigte im Anschluß an seine Erklärung, dem Alkotest zuzustimmen, von dem vom Straßenaufsichtsorgan für die Atemluftprobe bestimmten Ort entfernt hat.