Läßt sich eine wörtliche Weigerung des Beschuldigten gegenüber dem betreffenden Straßenaufsichtsorgan am Tatort nicht erweisen, so ist die Behörde verpflichtet darzulegen, durch welches Verhalten sonst der Beschuldigte eine solche Weigerung gesetzt habe (Hinweis E 13.1.1984, 82/02/0140). Eine solche
Feststellung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen (Hinweis E 9.3.1979, 120/77).