Der von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid ist von vornherein ungültig, er wird der Beh, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet und ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt wurde (Hinweis auf Wolfgang Pichler, die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, ZfV 1978, 11 (12).