Für das Verwaltungsverfahren gibt es weder ein verfassungsgesetzliches Gebot der festen Geschäftsverteilung noch einfachgesetzliche Vorschriften über die Nichtigkeit von Entscheidungen, die unter Verstoß gegen die innere Behördenorganisation, insbesondere über die Regelung der Approbationsbefugnis, zustande gekommen sind (Hinweis auf den Bereich der Gerichtsbarkeit, wo erstens das verfassungsgesetzlich garantierte Gebot der festen Geschäftsverteilung im Art 87 Abs 3 B-VG verankert ist und zweitens dieses Gebot, zumindest in einem Teil der gerichtl Verfahrensgesetze, durch die angedrohte Nichtigkeit der gebotswidrigen Entscheidung sanktioniert wird (so z. B. § 260 Abs 4 und § 477 Abs 1 Z 2 ZPO).Für das Verwaltungsverfahren gibt es weder ein verfassungsgesetzliches Gebot der festen Geschäftsverteilung noch einfachgesetzliche Vorschriften über die Nichtigkeit von Entscheidungen, die unter Verstoß gegen die innere Behördenorganisation, insbesondere über die Regelung der Approbationsbefugnis, zustande gekommen sind (Hinweis auf den Bereich der Gerichtsbarkeit, wo erstens das verfassungsgesetzlich garantierte Gebot der festen Geschäftsverteilung im Artikel 87, Absatz 3, B-VG verankert ist und zweitens dieses Gebot, zumindest in einem Teil der gerichtl Verfahrensgesetze, durch die angedrohte Nichtigkeit der gebotswidrigen Entscheidung sanktioniert wird (so z. B. Paragraph 260, Absatz 4 und Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).