Der Abgabepflichtige kann nur zu jenen Punkten des erstinstanzlichen Bescheides, die er angefochten hat und hinsichtlich von ihm in der Berufungsschrift beantragten Änderungen neue Tatsachen und Beweise ins Treffen führen und diesbezügliche Anträge stellen (Hinweis E 14.5.1965, 2249/64).