Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

88/17/0216

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige kann nur zu jenen Punkten des erstinstanzlichen Bescheides, die er angefochten hat und hinsichtlich von ihm in der Berufungsschrift beantragten Änderungen neue Tatsachen und Beweise ins Treffen führen und diesbezügliche Anträge stellen (Hinweis E 14.5.1965, 2249/64).