Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1898/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1898/65

Entscheidungsdatum

22.02.1966

Index

Fremdenverkehrsbeiträge
L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe OÖ
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich

Norm

FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7

Rechtssatz

Aus Paragraph eins, Ziffer 3, des OÖ Fremdenverkehrsgesetzes 1965 geht nicht hervor, daß den Personen, die als Fremdenverkehrsinteressenten angesehen werden sollen, in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr ein tatsächlicher Gewinn erwachsen müsse, es genügt vielmehr, daß ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann nicht mit einem tatsächlichen Gewinn, dh. mit einem sich auf Grund einer Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtung anrechenbarer Ausgaben ergebenden Einnahmenüberschuß, gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001898.X01

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Dokumentnummer

JWR_1965001898_19660222X01

Rechtssatz für 88/17/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/17/0104

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Index

L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich

Norm

FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1898/65 E 22. Februar 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph eins, Ziffer 3, des OÖ Fremdenverkehrsgesetzes 1965 geht nicht hervor, daß den Personen, die als Fremdenverkehrsinteressenten angesehen werden sollen, in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr ein tatsächlicher Gewinn erwachsen müsse, es genügt vielmehr, daß ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann nicht mit einem tatsächlichen Gewinn, dh. mit einem sich auf Grund einer Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtung anrechenbarer Ausgaben ergebenden Einnahmenüberschuß, gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170104.X05

Im RIS seit

11.12.1992

Dokumentnummer

JWR_1988170104_19921211X05