Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1966

Geschäftszahl

1898/65

Rechtssatz

Aus Paragraph eins, Ziffer 3, des OÖ Fremdenverkehrsgesetzes 1965 geht nicht hervor, daß den Personen, die als Fremdenverkehrsinteressenten angesehen werden sollen, in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr ein tatsächlicher Gewinn erwachsen müsse, es genügt vielmehr, daß ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann nicht mit einem tatsächlichen Gewinn, dh. mit einem sich auf Grund einer Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtung anrechenbarer Ausgaben ergebenden Einnahmenüberschuß, gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001898.X01