§ 4 Abs 1 Z 2 lita GrEStG 1955 normiert eine besondere Ausnahme von der Besteuerung, weswegen es am Steuerpflichtigen liegt, das Vorliegen für die Abgabenbegünstigung darzulegen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, 270).Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lita GrEStG 1955 normiert eine besondere Ausnahme von der Besteuerung, weswegen es am Steuerpflichtigen liegt, das Vorliegen für die Abgabenbegünstigung darzulegen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, 270).