Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

88/16/0241

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lita GrEStG 1955 normiert eine besondere Ausnahme von der Besteuerung, weswegen es am Steuerpflichtigen liegt, das Vorliegen für die Abgabenbegünstigung darzulegen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, 270).