Verwaltungsgerichtshof
16.12.1993
88/16/0241
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lita GrEStG 1955 normiert eine besondere Ausnahme von der Besteuerung, weswegen es am Steuerpflichtigen liegt, das Vorliegen für die Abgabenbegünstigung darzulegen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, 270).