Auch für eine auf den zweiten Tatbestand des § 89 Abs 1 FinStrG (die Beweissicherung) gestützte Beschlagnahme muß zumindest der Verdacht eines Finanzvergehens gegeben sein.Auch für eine auf den zweiten Tatbestand des Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG (die Beweissicherung) gestützte Beschlagnahme muß zumindest der Verdacht eines Finanzvergehens gegeben sein.