Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1989

Geschäftszahl

88/16/0198

Rechtssatz

Auch für eine auf den zweiten Tatbestand des Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG (die Beweissicherung) gestützte Beschlagnahme muß zumindest der Verdacht eines Finanzvergehens gegeben sein.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 271;