Nach stRsp des VwGH wird der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) mit der Einreichung von Plänen bei der Baubehörde für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht nach § 4 Abs 2 GrEStG 1987 kann durch eventuell nachträgliche Erklärungen bzw Änderungen der Pläne, um damit eine Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht zu überschreiten, nicht mehr beseitigt werden.Nach stRsp des VwGH wird der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) mit der Einreichung von Plänen bei der Baubehörde für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1987 kann durch eventuell nachträgliche Erklärungen bzw Änderungen der Pläne, um damit eine Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht zu überschreiten, nicht mehr beseitigt werden.