§ 4 Abs1 Z 7 lit a GrEStG 1955 stellt eine nur die Gebietskörperschaften als gesetzliche Schulerhalter in bezug auf öff Schulen begünstigende - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenkliche - Regelung dar.Paragraph 4, Abs1 Ziffer 7, Litera a, GrEStG 1955 stellt eine nur die Gebietskörperschaften als gesetzliche Schulerhalter in bezug auf öff Schulen begünstigende - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenkliche - Regelung dar.