Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1989

Geschäftszahl

88/16/0049

Rechtssatz

Paragraph 4, Abs1 Ziffer 7, Litera a, GrEStG 1955 stellt eine nur die Gebietskörperschaften als gesetzliche Schulerhalter in bezug auf öff Schulen begünstigende - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenkliche - Regelung dar.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 228;