Verwaltungsgerichtshof
26.01.1989
88/16/0049
Paragraph 4, Abs1 Ziffer 7, Litera a, GrEStG 1955 stellt eine nur die Gebietskörperschaften als gesetzliche Schulerhalter in bezug auf öff Schulen begünstigende - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenkliche - Regelung dar.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 228;