Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/10/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/10/0171

Entscheidungsdatum

21.03.1989

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Umschreibung des Tatortes mit "Cafe ...." ist insofern ausreichend, als der Täter selbst in seiner Niederschrift vor der Gendarmerie durch seine Aussage, er sei ins "Cafe ..." gegangen, zugegeben hat, dass ihm durchaus bewusst war, welcher Tatort mit dieser Bezeichnung gemeint war. Ob es sich dabei auch um die vom Inhaber gewählte Bezeichnung für das amtliche Telefonbuch gehandelt und in welchem Raum dieses Betriebes der Täter die strafbare Handlung gesetzt hat, ist für die gesetzlich geforderte Präzisierung der Tatortangabe nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100171.X01

Im RIS seit

29.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988100171_19890321X01